Informationen zu Studiengebühren
Befreiung
Grundsätzlich ist jede/jeder ordentliche Studierende mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft, der Schweiz oder Konventionsflüchtlinge von dem Studienbeitrag befreit, solange sie in der vorgesehenen Studiendauer plus zwei Semester je Abschnitt sind. Hierbei gelten Bachelor, Master und Doktoratsstudium als eigene Abschnitte.
Das bedeutet für das 4-semestrige Doktoratsstudium (vor WS2007) 6 Semester Befreiung, für das 6-semestrige Doktoratsstudium(ab WS 2007) 8 Semester Befreiung. Bei einem Wechsel vom alten in den neuen Studienplan, werden dabei aber die zuvor abgelegten Semester mitgerechnet.
Erlassgründe
Hat man die Mindest- bzw. Regelstudienzeit überschritten, so gelten folgende Erlassgründe:
- eine durch Krankheit verursachte Hinderung am Studium für zumindest zwei Monate im betreffenden Semester.
- Nachweis: Bestätigung des Facharztes.
- Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (eine weitere Beantragung nach Ablauf ist möglich);
- eine durch Schwangerschaft verursachte Hinderung am Studium für zumindest zwei Monate im betreffenden Semester.
- Nachweis: Bestätigung des Facharztes.
- Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (eine weitere Beantragung nach Ablauf ist möglich);
- die überwiegende Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Geburtstag bzw. Schuleintritt.
- Nachweis: Geburtsurkunde und Meldezettel des Kindes, Meldezettel der/des betreuenden Studierenden und eidesstattliche Erklärung, dass sie/er sich der überwiegenden Betreuung widmet.
- Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (eine weitere Beantragung nach Ablauf ist möglich);
- Erwerbstätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr mit einem Jahreseinkommen von mindestens 14x der Geringfügigkeitsgrenze (€ 4.886,14 für 2008, € 5008,36 für 2009)
- Nachweis: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes;
- Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50%
- Nachweis: Behindertenpass, vom Bundessozialamt ausgestellt.
- Erlassdauer: für die Dauer des Studiums bzw. für die Dauer der Behinderung;
- Präsenz- oder Zivildienst, wenn innerhalb des entsprechenden Studiums bzw. Studienabschnittes mehr als zwei Monate dafür verwendet wurden ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein.
- Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur.
Hierbei ist für erwerbstätige (lt. §9 und §10 des StudFG) Doktoratsstudierende besonders der Punkt 4 wichtig. Das bedeutet, dass sobald man die Studiendauer + 2 Semester überschritten hat, aber im Jahr davor mehr als 14 x Geringfügigkeitsgrenze verdient hat, man um Erlass der Studiengebühren ansuchen kann. Es heißt auch, dass solange man mehr als diese Grenze verdient, man eigentlich endlos studieren kann und sich dabei immer den Studienbeitrag erspart.
Ein entsprechender Antrag auf Erlass muss persönlich mit allen nötigen Nachweisen bis Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist gestellt werden. Eine Entscheidung sollte in der Regel gleich am Schalter getroffen werden, ansonsten ist innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung zu treffen.
Rückerstattung
Hat man jetzt schon den Studienbeitrag bezahlt und es trifft einer der Erlassgründe zu, so kann man um Rückerstattung ansuchen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von 6 Monaten ab Bezahlung zu stellen. Eine Entscheidung wird innerhalb von 4 Wochen für Anträge im WS ab dem 15. Dezember, für Anträge im SS ab dem 15. Mai getroffen.
Formulare für die Anträge
Anträge auf Erlass oder Rückerstattung sind in der Studien- und Prüfungsabteilung zu stellen. Dort sind auch entsprechende Formulare bzw. auch in elektronischer Form unter diesen Links erhältlich:
Über die Entscheidungen werden keine Bescheide ausgestellt, jedoch sollte man darauf beharren, im Falle eines negativen Bescheids, auch einen solchen zu erhalten, da man nur dann einen Einspruch beim Senat geltend machen kann.
Fachhochschulabgänger
Derzeit gibt es keine Regelung für Doktoratsstudierende, die einen Abschluss einer Fachhochschule haben, aber um ein verlängertes Doktoratsstudium ansuchen müssen. Hierbei wird aber schon daran gearbeitet.
Mehr dazu siehe auch: